X Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Anhänger,

Mietpark und andere Mietsachen

  1. Wir arbeiten mit unseren Kunden auf der Basis gegenseitigen Vertrauens zusammen. Um Mißverständnisse und Streitfälle möglichst auszuschließen, legen wir allen Geschäften die folgenden Bedingungen zugrunde.
  2. Alle Abmachungen und Zusagen, sowie Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen, bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen besteht keine Haftung wenn das vorbestellte Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig ist. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten.
  4. Versicherung – Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:
    1. Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges.
    2. Teilkaskoversicherung: mit einer Selbstbeteiligung von €1000,- im Schadenfall für den Mieter.
      Alle während des Mietzeitraums entstehenden Schäden (Überladungsschäden, Schäden durch mangelhafte Ladungssicherung, Vandalismusschäden, Diebstahlschäden, Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Alkoholeinfluß, Mietausfall, Gutachterkosten, Ansprüche Dritter u.s.w.) die nicht von einer Versicherung oder einer dritten Person übernommen wird, trägt der Mieter in unbegrenzter Höhe. Der entsprechende Betrag ist bei Rückgabe fällig. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch unser Verschulden oder durch versagen unseres Mietanhängers entstanden sind.

      Ladung ist grundsätzlich nicht versichert.
  5. Auftreten von Schäden:
    1. Bei Auftreten von Schäden dürfen diese nur nach Rücksprache und Weisung des Vermieters beseitigt werden. Andernfalls trägt der Mieter hierfür die anfallenden Kosten selber und haftet dem Vermieter für Schäden die durch die Reparatur entstehen.
    2. Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegut des Mieters werden vom Vermieter nicht übernommen.
  6. Pflichten des Mieters:
    1. Führungsberechtigte – Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder von ihm beauftragen Fahrern mit der notwendigen Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit gefahren werden. Ein sonstige Weitergabe oder Untervermietung ist unzulässig.. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers.
    2. Obhutspflicht – Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu sichern. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet, es sei denn der Mieter kann auf seine Kosten nachweisen, daß der betreffende Reifen schon bei Übernahme des Anhängers beschädigt war.
    3. Nutzungsbeschränkung – Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu rechtswidrigen Fahrten zu benutzen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind ausnahmslos nur in die BeNeLux Staaten und nach Dänemark erlaubt.
    4. Anzeigepfllicht – Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich zu benachrichtigen und ihn spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
    5. Fahrzeugrückgabe – Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in 49740 Haselünne zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar eine Tagesmiete(gemäß Mietpreisliste) pro angefangene 24 Stunden Mietzeitüberziehung. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietanhängers erfolgt keine Erstattung der nicht genutzten Mietdauer.
    6. Auch im Schadenfall hat der Mieter für die Rückgabe des Mietanhängers in 49740 Haselünne zu sorgen.
  7. Pflichten des Vermieters:
    1. Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug zum vertragsgemäßen Gebrauch.
    2. Wartung / Pflege – Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter auf seine Kosten durchgeführt. Kosten für die Reinigung trägt der Mieter.
    3. Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abgedeckt ist.
  8. Haftung des Mieters:
    Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie
    1. Sachverständigenkosten
    2. Abschleppkosten
    3. Wertminderung
    4. Mietausfallkosten
    5. Be-und Entladen des Anhängers und ggf. die Sicherung der Ladung
      Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung von EUR 1000,- , sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat.
      Bei anerkannten Vollkaskoschäden beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt von EUR 1000,- , sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden oder aus Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße herbeigeführt hat. Der Mieter kann den Selbstbehalt aus Unfällen für Schäden des Vermieters nicht durch Zahlung eines Entgelts ausschließen. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
  9. Datenschutz:
    1. die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
    2. das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der, gegebenenfalls verlängerten Mietzeit, zurückgegeben wird.
      Sie können Ihre Daten bei uns jederzeit abfragen, ändern oder löschen lassen.
  10. Salvatorische Klausel:
    Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Mietvertragsbedingungen, bleiben die anderen teil dennoch voll wirksam.
  11. Erfüllungsort/Gerichtstand:
    Erfüllungsort für alle Mietverträge ist Haselünne.
    Es wird, soweit zulässig, der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart
    Haselünne den 02.01.2024